| Autor: Ott |
Unter den Voraussetzungen des § 6b EStG können die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter (insbesondere Grund und Boden, Gebäude) aufgedeckten stillen Reserven entweder vollständig oder teilweise auf die in der Vorschrift genannten Reinvestitionswirtschaftsgüter übertragen werden, wenn diese im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind.
Weiterhin können nach § 6b Abs. 10 EStG Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen. Die Übertragung nach § 6b Abs. 10 EStG ist allerdings betragsmäßig auf 500.000 Euro beschränkt. Bei Personengesellschaften ist der Höchstbetrag von 500.000 Euro aufgrund der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise bei § 6b EStG mit der Anzahl der Gesellschafter zu vervielfältigen.
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