FG Münster - Urteil vom 19.07.2005
14 K 420/00 E,VSt
Normen:
AO (1977) § 42 Abs. 1 § 90 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ;

Gestaltungsmissbrauch

FG Münster, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 14 K 420/00 E,VSt

DRsp Nr. 2005/17857

Gestaltungsmissbrauch

1. Die Zwischenschaltung einer Briefkastenfirma bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung erfüllt den Tatbestand des § 42 AO. 2. Die Voraussetzungen einer Briefkastenfirma ergeben sich aus dem Schreiben des BfF v. 23.1.1995.

Normenkette:

AO (1977) § 42 Abs. 1 § 90 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob die Zwischenschaltung einer Briefkastenfirma (Domizilgesellschaft oder Basisgesellschaft) den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs erfüllt (§ 42 Abgabenordnung (AO)).

Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) und mit ihren beiden Kindern E1. und E2. zusammen zur Vermögensteuer (VSt) veranlagt werden.

Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung E3. (FA für GroßBp) hatte im Rahmen der Prüfung der Fa. XXX. Zentrum E3. GmbH, in E3. (XXX) für die Jahre 1987 bis 1990 festgestellt, dass das Stammkapital der XXX 1 Mio. DM betrug und alleinige Gesellschafterin der XXX die Fa. N. Holding AG, in A. (Schweiz) (N.) war (Tz. 7 des Bp-Berichts vom 30.09.1993).

Im Rahmen einer Anschluss-Bp bei der in Fa. Q. E3. GmbH, in E3. (Q.) umbenannten XXX für die Jahre 1991 bis 1995 stellte das FA für GroßBp Folgendes fest (Tz. 8 des Bp-Berichts vom 30.06.1997):