Streitig ist, ob die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer GmbH durch deren nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter in der Person der erwerbenden Gesellschaft einen Gestaltungsmissbrauch begründet, wenn diese sich die Gewinne der GmbH voll ausschütten lässt, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung auf 0 vornimmt und anschließend die GmbH liquidiert (sog. Anteilsrotation).
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