BFH - Urteil vom 08.05.2003
IV R 54/01
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG §§ 17 20 Abs. 1 Nr. 1 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1718
BB 2003, 1770
BFH/NV 2003, 1246
BFHE 202, 219
DB 2003, 1716
DStRE 2003, 1032
GmbHR 2003, 1066
NZG 2004, 1022
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1204/00

Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

BFH, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen IV R 54/01

DRsp Nr. 2003/10012

Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

»Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn die Besteuerung von Zuflüssen aus einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ergebnis dadurch vermieden wird, dass- zunächst das Entstehen einer wesentlichen Beteiligung dadurch verhindert wird, dass ein Aktionär (Vater) einen Teil der Aktien auf seine Kinder überträgt,- die drei Hauptaktionäre der AG, nämlich der Vater und zwei Schwäger, über Jahre hinweg keine Dividendenausschüttungen beschließen und sich stattdessen die freien Mittel der Gesellschaft in Form von Darlehen zukommen lassen,- die Aktien sodann an eine vom Vater beherrschte Personengesellschaft gegen Übernahme seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der AG veräußert werden- und die AG nach Veräußerung die Ausschüttung einer "Superdividende" in Höhe der den Gesellschaftern gewährten Darlehen beschließt, die bei der Erwerberin mit den übernommenen Darlehen verrechnet wird, zudem zur Wertlosigkeit der Aktien führt und es deshalb der Erwerberin ermöglicht, eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vorzunehmen.Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht erkennbar ist, welche Vorteile die erwerbende Personengesellschaft aus der Transaktion ziehen könnte.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG §§ 17 20 Abs. 1 Nr. 1 2 ;

Gründe: