FG Hamburg - Beschluss vom 22.08.2003
VI 82/03
Normen:
EStG § 16 ; EStG § 34 Abs. 1 ; UmwStG § 20 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 310

Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsübertragung gemäß § 20 UmwStG

FG Hamburg, Beschluss vom 22.08.2003 - Aktenzeichen VI 82/03

DRsp Nr. 2003/17276

Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsübertragung gemäß § 20 UmwStG

Anteilsübertragung durch Sacheinlage im Sinne von § 20 UmwStG bei einem Grundstücksunternehmen stellt keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO dar, auch wenn einer der Gründe die Erlangung der Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ist.

Normenkette:

EStG § 16 ; EStG § 34 Abs. 1 ; UmwStG § 20 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist, ob der aus einem Veräußerungsgeschäft resultierende Gewinn ein laufender oder ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn ist.

Die Antragstellerin (Astin) ist eine am 17.09.1997 gegründete KG, deren Unternehmensgegenstand der An- und Verkauf von Grundstücken, deren Entwicklung, Bebauung und Verpachtung ist. Alleinige Komplementärin ist die Verwaltungsgesellschaft ... mbH (im folgenden Komplementärin), deren Anteilseigner die Herren B, D und C sind, die zugleich auch neben der ... Service GmbH Kommanditistin der Astin sind. Zunächst war die Komplementärin am Vermögen der Astin nicht beteiligt, das eingetragene Kommanditkapital in Höhe von 300.000 DM war vollständig von den Kommanditisten gezeichnet, aber nicht eingezahlt worden.