FG Münster - Urteil vom 16.05.2003
11 K 5305/00 F
Normen:
EStG § 16 ; AO (1977) § 42 ; EStG (1995) § 34 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 1139

Gestaltungsmissbrauch bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

FG Münster, Urteil vom 16.05.2003 - Aktenzeichen 11 K 5305/00 F

DRsp Nr. 2005/8867

Gestaltungsmissbrauch bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch zwei Rechtsgeschäfte - die nicht als einheitliches Rechtsgeschäft zu bewerten sind - in zwei Veranlagungszeiträumen - mit der Folge der zweifachen Tarifbegünstigung nach § 34 a.F. EStG - ist nicht missbräuchlich i.S. von § 42 AO.

Normenkette:

EStG § 16 ; AO (1977) § 42 ; EStG (1995) § 34 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn aus der mit Vertrag vom 1. März 1995 erfolgten Veräußerung der Geschäftsanteile an der M. L. GmbH & Co. KG sowie der L. Beteiligungsgesellschaft mbH gemäß § 34 a.F. EStG tarifbegünstigt ist.

Der Kläger war zu 25% an der L. Grundbesitz GmbH & Co. KG sowie deren Komplementärin, der L. Grundbesitzverwaltungsgesellschaft mbH beteiligt. Weitere Gesellschafter waren jeweils Herr I. L. (50%) und die Familie L1. (B. L1. 12,5%, J. L1. 6,25%, N. L1. 6,25%).

In gleicher Weise waren die Gesellschafterverhältnisse in der M. L. GmbH & Co. KG und deren Komplementärin, der L. Verwaltungsgesellschaft mbH, gestaltet.