FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2010
6 K 53/06
Normen:
KStG 1996 § 8 Abs. 1; EStG 1990 § 4 Abs. 1; EStG 1990 § 3 Nr. 66; AO § 42;

Gestaltungsmissbrauch eines Alleingesellschafters liegt vor, wenn seine Einlageverpflichtung mit einer nicht mehr werthaltiger Darlehensforderung aufgerechnet wird

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 53/06

DRsp Nr. 2010/11706

Gestaltungsmissbrauch eines Alleingesellschafters liegt vor, wenn seine Einlageverpflichtung mit einer nicht mehr werthaltiger Darlehensforderung aufgerechnet wird

1. Leistet der Allein-Gesellschafter einer GmbH eine in die Kapitalrücklage einzustellende Zuzahlung, in dem er seine nicht mehr werthaltigen Darlehensforderung gegenüber. der GmbH mit seiner Einlageverpflichtung aufrechnet, ist die - allein der Steuerminderung dienende - Aufrechnung wegen missbräuchlicher Gestaltung i. S. d. § 42 AO als Forderungsverzicht anzusehen. 2. Der Ertrag aus dem Forderungsverzicht ist nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der GmbH und fehlender Sanierungsabsicht nicht als privilegierter Sanierungsgewinn i. S. d. § 3 Nr. 66 EStG a. F. anzusehen.

Normenkette:

KStG 1996 § 8 Abs. 1; EStG 1990 § 4 Abs. 1; EStG 1990 § 3 Nr. 66; AO § 42;

Tatbestand:

Unternehmensgegenstand der 1992 gegründeten Klägerin war der Vertrieb der von der A.-Bau GmbH, einem verbundenen Unternehmen, erzeugten Produkte, ... und die Vermietung von ... jeglicher Art. 1994 erwarb Dr. A... (im Folgenden: Gesellschafter) sämtliche Anteile an der Klägerin für 1,- DM. Im Jahr 1995 stellte die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb ein und erzielte seitdem keine Umsätze mehr, ohne sich allerdings in Liquidation zu befinden.