Gestaltungsmissbrauch nach dem BFH-Urteil vom 17.11.2020

Autor: Ott

Anwendung von §  42 AO

Im Zusammenhang mit der Verlustnutzung durch Verschmelzung einer Gewinn-Kapitalgesellschaft GmbH auf eine Verlustkapitalgesellschaft versucht die Finanzverwaltung regelmäßig, solchen Gestaltungen mit dem Vorwurf des Missbrauchs i.S.v. §  42 AO zu begegnen. Jedoch hatte der BFH bereits mit Urteil vom 18.12.20131) im sogenannten Autohaus-Fall im zeitlichen Anwendungsbereich des §  8 Abs.  4 KStG a.F. einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. §  42 AO a.F. verneint. Nunmehr hat sich der BFH im Urteil vom 17.11.2020 erneut mit Fragen des Gestaltungsmissbrauchs bei der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft vor dem Hintergrund der mit dem JStG 20082) geänderten Fassung des §  42 AO auseinandergesetzt.