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Gestaltungsmöglichkeiten mit inkongruenten Gewinnausschüttungen |
Autor: Ott |
Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einer GmbH haben nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, also quotal bzw. kongruent, zu erfolgen. In der Praxis stellt sich aber immer wieder die Frage, ob auch quotenabweichende bzw. inkongruente Gewinnausschüttungen vorgenommen werden dürfen. Zivilrechtlich ist dies zu bejahen, wobei die zivilrechtliche Wirksamkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG voraussetzt, dass im Gesellschaftsvertrag ein vom Gesetz abweichender Maßstab festgesetzt worden ist. Die Finanzverwaltung steht inkongruenten Gewinnausschüttungen regelmäßig kritisch gegenüber und versucht, diesen mit dem Hinweis auf einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO zu begegnen. Ein neueres Urteil des FG Münster vom 30.06.20211) ist dieser Ansicht in erfreulicher Klarheit entgegengetreten und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen grundsätzlich an. Die Anlässe für solche inkongruenten Gewinnausschüttungen sowie die zivil- und steuerrechtlichen Voraussetzungen werden nachfolgend diskutiert.
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