Autor: Kratzsch |
Eine Übertragung zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 EStG ist nach (derzeitiger) Verwaltungsauffassung zwischen Schwesterpersonengesellschaften ausgeschlossen. Folglich sind nach derzeitigem Stand die Teilwerte anzusetzen. Entsprechendes gilt auch im Rahmen einer Realteilung für die Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG : Auch hier lässt das BMF eine Übertragung - selbst im Rahmen einer ansonsten steuerneutralen Realteilung - nicht zu, soweit Wirtschaftsgüter in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden.1) Zu § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG existiert ein Vorlagebeschluss des BFH2) an das BVerfG. Bis über diesen entschieden worden ist, muss in der Beratungspraxis nach Alternativen Ausschau gehalten werden.
Der Vorlage des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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