| Autor: Kratzsch |
Eine Übertragung zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 EStG ist nach (derzeitiger) Verwaltungsauffassung zwischen Schwesterpersonengesellschaften ausgeschlossen. Folglich sind nach derzeitigem Stand die Teilwerte anzusetzen. Entsprechendes gilt auch im Rahmen einer Realteilung für die Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG : Auch hier lässt das BMF eine Übertragung - selbst im Rahmen einer ansonsten steuerneutralen Realteilung - nicht zu, soweit Wirtschaftsgüter in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden.1) Zu § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG existiert ein Vorlagebeschluss des BFH2) an das BVerfG. Bis über diesen entschieden worden ist, muss in der Beratungspraxis nach Alternativen Ausschau gehalten werden.
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