BFH - Beschluß vom 18.03.1998
IV B 50/97

Gewerbesteuer-Meßbescheide nach Formwechsel

BFH, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen IV B 50/97

DRsp Nr. 1999/951

Gewerbesteuer-Meßbescheide nach Formwechsel

1. Bei der Umwandlung einer KG in eine OHG bleibt gewerbesteuerlich die Identität der Gesellschaft gewahrt, so daß eine falsche Bezeichnung nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt. 2. Ein Wechsel in der Identität des Steuerpflichtigen findet lediglich dann statt, wenn tatsächlich alle Gesellschafter ausgetauscht werden. Bei einer Fortführung des Firmennamens der Gesellschaft wird das neue Unternehmen allerdings mit der fortgeführten Firma zutreffend bezeichnet.

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.