BFH - Urteil vom 18.12.2014
IV R 22/12
Normen:
GewStG § 7 Satz 2, § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 6; AO § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4197/08
- Vorinstanzaktenzeichen 1687

Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Erhebungszeitraum 2003

BFH, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen IV R 22/12

DRsp Nr. 2015/6752

Gewerbesteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Erhebungszeitraum 2003

1. Bereits im Erhebungszeitraum 2003 war der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen. 2. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG i.d.F. des EURLUmsG hat lediglich klarstellende Bedeutung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. März 2012 9 K 4197/08 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 7 Satz 2, § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 6; AO § 89 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist im Jahr 2006 durch formwechselnde Umwandlung aus der A–KG hervorgegangen.

Die A–KG hatte ein Erbbaurecht inne, dessen wesentlicher Bestandteil eine Immobilie zur Durchführung von Veranstaltungen (im Folgenden: Immobilie) war. Im Jahr 2002 war die A-KG Betreiberin der Immobilie und erzielte Erlöse aus dem mit der Y abgeschlossenen Nutzungs- und Überlassungsvertrag, aus Werbemaßnahmen, aus dem Gastronomiebereich und aus dem Verkauf bestimmter Eintrittskarten.