FG München - Urteil vom 08.06.2015
7 K 3250/12
Normen:
GewStG 2010 § 8 Nr. 1 Buchst. e; BGB § 133; BGB § 535;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 928

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für von einer Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen gezahlte Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung

FG München, Urteil vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 7 K 3250/12

DRsp Nr. 2015/18328

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für von einer Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen gezahlte Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung

1. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 (i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912 und des JStG 2008 vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150) ist verfassungskonform, gilt auch für kurzfristige Nutzungsüberlassungen durch Unternehmen im In- und Ausland sowie bei Weitervermietung von Immobilien und erfasst Miet- und Pachtzinsen i. S. d. bürgerlichen Rechts (§§ 535 ff. BGB). Der Nutzungsvertrag muss – auch im Falle der Anwendung ausländischen Rechts auf den Vertrag – seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. d. deutschen bürgerlichen Rechts sein. Die Einordnung unter diese Vertragstypen ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen.