FG Hamburg - Urteil vom 10.02.2009
2 K 124/07
Normen:
GewStG § 7, GewStG § 9 Nr. 3 Satz 2 ff.; EStG § 16, EStG § 34;
Fundstellen:
EFG 2009, 950

Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 124/07

DRsp Nr. 2009/10778

Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

1. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die ein von ihr bestelltes und noch nicht fertig gestelltes Schiff veräußert, ist gewerblich tätig, wenn sie durch den Veräußerungsvertrag Tätigkeiten für die erwerbende Gesellschaft übernimmt. Denn hierdurch ändert sie konkludent ihren Gesellschaftszweck, so dass sie sich nicht mehr in der gewerbesteuerfreien Vorbereitungsphase befindet. 2. Ein aus dieser Veräußerung resultierender Veräußerungsgewinn unterliegt nicht § 16 EStG, denn die Gesellschaft beendet gerade nicht ihre gewerbliche Tätigkeit.

Normenkette:

GewStG § 7, GewStG § 9 Nr. 3 Satz 2 ff.; EStG § 16, EStG § 34;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr einer der Gewerbesteuerpflicht unterliegende Tätigkeit ausgeübt hat, weil sie durch Veräußerung eines Schiffsbauvertrages und Übernahme von Tätigkeiten für die Erwerberin ihren Gesellschaftszweck geändert hat.