BFH - Urteil vom 15.01.1998
IV R 8/97
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1407
BB 1998, 1570
BFH/NV 1998, 1179
BFHE 185, 500
BStBl II 1998, 478
DB 1998, 1379
DStZ 1998, 733
NJW-RR 1998, 1251
NZG 1998, 612
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens

BFH, Urteil vom 15.01.1998 - Aktenzeichen IV R 8/97

DRsp Nr. 1998/16204

Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens

»Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG von dem Zeitpunkt an zu behandeln, in dem die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erstmals erfüllt sind.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in 1994 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der Gesellschaft soll der Erwerb, die Bebauung und die Verwaltung des Grundbesitzes in L. (Grundstück), sein. Gesellschafter der Klägerin sind J. mit einer Beteiligung von 33 % sowie R. mit einer Beteiligung von 67 %. Die Gesellschafter sind auch Geschäftsführer der Klägerin.

Mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1994 erwarben J. und R. das Grundstück. Sie bebauten es u.a. mit einem Bürogebäude und einer Halle. Die Gebäude waren Ende Oktober 1995 fertiggestellt.

Mit Vertrag vom 15. Oktober 1995 überließ die Klägerin die Gebäude einer in 1984 gegründeten GmbH ab dem 1. November 1995 für deren betriebliche Zwecke. An der GmbH halten J. eine Beteiligung von 33 % sowie R., zugleich der alleinige Geschäftsführer der GmbH, eine Beteiligung von 67 %.