I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb in den Jahren 1993 bis 1997 drei Grundstücke, auf denen er drei Windkraftanlagen errichtet hat. Diese gingen am 15. Dezember 1994, am 15. Januar 1996 und am 30. September 1997 in Betrieb. Der Abstand zwischen der Windkraftanlage I und den beiden anderen betrug 225 bzw. 230 Meter. Von benachbarten Windrädern anderer Betreiber war die Windkraftanlage I 135 bzw. 165 Meter entfernt.
Für jede Windkraftanlage des Klägers wurde ein gesondertes Windgutachten erstellt, mit welchem das Windenergiepotential am jeweiligen Standort untersucht und eine Berechnung der voraussichtlichen Wirtschaftlichkeit der einzelnen Windkraftanlage durchgeführt wurde. Die Windkraftanlagen wurden in einer einheitlichen Buchführung, aber auf gesonderten Buchungskonten erfasst und verfügten über je eine eigene Übergabestation zur unmittelbaren Einspeisung der erzeugten Energie in das Netz des örtlich zuständigen Energieversorgungsunternehmens mit jeweils eigenem Zähler. Für jede Windkraftanlage bestand ein gesonderter Energielieferungsvertrag mit dem Energieversorger.
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