FG Münster - Urteil vom 25.10.2007
3 K 3664/05 G
Normen:
GewStG § 7 ; HGB § 89b ;
Fundstellen:
EFG 2008, 403

Gewerbesteuerpflicht von Ausgleichszahlungen

FG Münster, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 3 K 3664/05 G

DRsp Nr. 2008/702

Gewerbesteuerpflicht von Ausgleichszahlungen

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters unterliegt der Gewerbesteuer.

Normenkette:

GewStG § 7 ; HGB § 89b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob eine gem. § 89 b HGB an die Klägerin (Klin.) erfolgte Ausgleichszahlung der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klin. betrieb eine Versicherungsagentur. Seit 1999 hatte sie eine Generalvertretung der L-Versicherungsgesellschaft inne. Nach Gesprächen mit der L erklärte die Klin. am 15.02.2003 ihre Bereitschaft, ihre Versicherungsagentur zum 30.04.2003 aufzugeben. Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klin. vom 15.02.2003 (Bl. 19 der GA) Bezug genommen. Nachdem sie anlässlich der Übernahme der Generalvertretung auf den Beitritt zum Vertreter - Versorgungswerk verzichtet hatte (vgl. Schreiben der Klin. vom 19.12.1999, Bl. 77 der GA), machte sie ihren Anspruch auf Ausgleich gem. § 89 b HGB geltend. Mit Schreiben vom 16.05.2003 berechnete die L diesen Anspruch auf 166.375,41 Euro, was die Klin. am 24.05.2003 akzeptierte (vgl. Kopie des Berechnungsschreibens mit Unterschrift der Klin., Bl. 21 23 der GA).

Im Rahmen der - bestandskräftigen - Einkommensteuer (ESt-) Festsetzung für das Jahr 2003 behandelte der Beklagte (Bekl.) die Ausgleichszahlung als gem. § 16 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn und unterwarf den noch verbleibenden Betrag der ermäßigten Besteuerung gem. §§ und .