BFH - Urteil vom 28.02.2013
IV R 33/09
Normen:
UmwStG 1995 § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 42/09

Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen IV R 33/09

DRsp Nr. 2013/14318

Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

NV: Eine Personengesellschaft ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG auch Steuerschuldner der Gewerbesteuer, soweit nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des JStG 1997 (BGBl I 1996, 2049) ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt.

Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und veräußert einer der Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil innerhalb der 5-Jahres-Frist des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995, so ist der Veräußerungsgewinn bei der Personengesellschaft und nicht bei dem Gesellschafter der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

Normenkette:

UmwStG 1995 § 18 Abs. 4;

Gründe

A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- ist Rechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co. KG (A-KG). Die am ... Oktober 1998 in das Handelsregister eingetragene A-KG war aus der mit Gesellschafterbeschluss vom ... August 1998 beschlossenen (formwechselnden) Umwandlung der A-GmbH hervorgegangen. Alleinige Kommanditistin der A-KG war im Streitjahr (1998) die B-GmbH & Co. KG (B-KG).

Mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 verkaufte die B-KG ihren Kommanditanteil an die X-GmbH. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) belief sich der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn auf ... DM.