FG Hamburg - Urteil vom 27.05.2009
2 K 72/07
Normen:
GewStG § 2; EStG § 15; EStG § 18;
Fundstellen:
DStRE 2010, 162
EFG 2009, 1651
ZIP 2009, 1729
ZInsO 2009, 1407

Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte des Insolvenzverwalters

FG Hamburg, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 2 K 72/07

DRsp Nr. 2009/17584

Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte des Insolvenzverwalters

1. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung ist keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Die Einkünfte aus der Insolvenzverwaltertätigkeit könnten allenfalls zu Einkünften im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führen. 3. Nach der Vervielfältigungstheorie, die für vermögensverwaltende Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach wie vor gilt, gehört es zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. 4. Qualifizierte Mitarbeiter sind nicht nur solche, die eine dem Berufsträger gleichwertige Berufsausbildung aufweisen. Ihre Tätigkeit muss auch nicht mit der des Berufsträgers identisch sein. Es genügt, dass sie die Tätigkeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und damit seine Arbeitskraft vervielfältigen. Dabei brauchen die Arbeiten der Mitarbeiter denen des Berufsträgers nicht gleichwertig, sondern nur in Teilen gleichartig zu sein, wenn ihr Tätigkeitsbeitrag nicht von nur untergeordneter Bedeutung ist.