FG Hamburg - Urteil vom 29.10.2008
1 K 192/08
Normen:
EStG § 16; EStG § 34; GewStG § 7;

Gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des einzigen Grundstücks

FG Hamburg, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 192/08

DRsp Nr. 2009/1586

Gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des einzigen Grundstücks

1. Das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, stellt Umlaufvermögen dar, wenn bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude veräußert werden sollte. 2. Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines solchen Grundstücks ist gewerbesteuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 34; GewStG § 7;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Veräußerungsgewinn, den die Gesellschaft als ursprüngliche Klägerin vor dem gegen sie eröffneten Insolvenzverfahren aus dem Verkauf des einzigen in ihrem Vermögen befindlichen bebauten Grundstück erzielt hat, ein gem. § 16 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn ist, der nicht mit in die Berechnung des Gewerbeertrags einzubeziehen ist. Außerdem ist die Höhe des aus dem Verkauf erzielten Veräußerungsgewinnes bzw. des laufenden Gewinns streitig.