FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2016
3 K 145/15
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1a;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 552

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Schuldzinsen bei einer Holding Limited mit Sitz in Liberia

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 3 K 145/15

DRsp Nr. 2016/12065

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Schuldzinsen bei einer Holding Limited mit Sitz in Liberia

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1a;

Tatbestand

A.

Streitig ist die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Schuldzinsen.

I.

1. Die Klägerin ist eine am ... 2011 gegründete Holding Limited mit Sitz in A/Liberia. Anteilseignerin ist zu 100% die Reederei B GmbH. Ort der Geschäftsleitung ist in C. Die wirtschaftliche Tätigkeit besteht nach der Darstellung im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 in der Aufnahme von Darlehen bei der Bank-1 (ehemals: Bank-2) und Weiterreichung an die D ... zur Ermöglichung des Kaufs und Betriebs des Handysize Bulkers MS "E" (Bilanzakte -BilA- Bl. 9).

2. Mit Vertrag vom ... 2012 kaufte die 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin, die ebenfalls am ... 2011 mit Sitz in A/Liberia gegründete D ... (im Folgenden: Tochtergesellschaft), - die bis ... 2012 unter F ... firmierte - von der E-1 GmbH & Co KG (im Folgenden: Verkäuferin) den 1997 fertiggestellten Handysize-Bulker MS "E" für USD ... (Finanzgerichtsakte -FGA- Anlagenband Bl. 55 ff.). Die Bank-2 (Bank) hatte zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Verkäuferin eine mit einem Schiffshypothekendarlehen gesicherte Darlehensforderung aus der Finanzierung des Ankaufs der MS "E" in Höhe von USD ... (im Folgenden: USD-Darlehen).