BFH - Urteil vom 29.08.2000
VIII R 1/00
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 10a; KStG § 14 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 290
BFH/NV 2001, 387
DB 2001, 308
DStR 2001, 164
DStZ 2001, 252
GmbHR 2001, 209
Vorinstanzen:
FG Münster,

Gewerbeverlust (§ 10 a GewStG) bei Personengesellschaften

BFH, Urteil vom 29.08.2000 - Aktenzeichen VIII R 1/00

DRsp Nr. 2001/510

Gewerbeverlust (§ 10 a GewStG) bei Personengesellschaften

»Bei einer Personengesellschaft geht die Möglichkeit zum Verlustabzug nach § 10a GewStG insoweit verloren, als der Fehlbetrag aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter über eine Organgesellschaft (GmbH) mittelbar an der Personengesellschaft (KG) beteiligt bleibt.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 10a; KStG § 14 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die V-GmbH (ohne Kapitalanteil), einer der Kommanditisten die D-AG mit einem Kommanditanteil von 95 v.H., die auch an der V-GmbH beteiligt war.

Zum 1. Januar 1991 veräußerte die D-AG sowohl ihren Gesellschaftsanteil an der Klägerin als auch ihren Geschäftsanteil an der V-GmbH an die S-GmbH. Die S-GmbH ist eine 100-%ige Tochter der D-AG und dieser organschaftlich untergeordnet.