FG Sachsen - Urteil vom 09.08.2007
3 K 2094/06
Normen:
GewStG § 2 Abs. 5 ; GewStG § 10a ; GewStR 1998 Abschn. 68 Abs. 3 S. 7 Nr. 4; GewStR 1998 Abschn. 68 Abs. 3 S. 7 Nr. 5;
Fundstellen:
EFG 2008, 1403

Gewerbeverlustvortrag bei Anwachsung der Obergesellschaft in Folge Verschmelzung auf die Komplementär-GmbH; Unternehmeridentität

FG Sachsen, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 3 K 2094/06

DRsp Nr. 2008/5932

Gewerbeverlustvortrag bei Anwachsung der Obergesellschaft in Folge Verschmelzung auf die Komplementär-GmbH; Unternehmeridentität

1. Der Bescheid des Finanzamts ... vom 04.05.2004, geändert durch Bescheid vom ... 03.06.2004, über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.10.2006 wird dahingehend geändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust um ... DM erhöht wird. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Verschmilzt die zu 100 v.H. beteiligte Kommanditisten-GmbH einer GmbH & Co. KG auf die bereits zuvor mitunternehmerisch beteiligte Komplementär-GmbH, führt die dadurch erfolgte Anwachsung der KG auf ihre einzig verbleibende Gesellschafterin, die Komplementär-GmbH, nicht zu einem Ausscheiden der KG aus ihrer mitunternehmerischen Stellung bei der Untergesellschaft. Die GmbH führt die Stellung der KG bei der Untergesellschaft in gewerbesteuerrechtlich unschädlicher Weise fort. Der auf der Ebene der Untergesellschaft entstandene anteilige Gewerbeverlust geht nicht unter.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 5 ; GewStG § 10a ; GewStR 1998 Abschn. 68 Abs. 3 S. 7 Nr. 4; GewStR 1998 Abschn. 68 Abs. 3 S. 7 Nr. 5;

Tatbestand:

Streitig sind die gewerbesteuerrechtlichen Folgen eines bei einem der Gesellschafter der Klägerin erfolgten Verschmelzungsvorganges.