FG Köln - Urteil vom 13.08.2009
15 K 2900/05
Normen:
DBA Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. F; DBA Schweiz Art. 3 Abs. 2; DBA Schweiz Art. 7; DBA Schweiz Art. 22; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Gewerblich geprägte Personengesellschaft abkommensrechtlich kein Unternehmen

FG Köln, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 15 K 2900/05

DRsp Nr. 2009/22944

Gewerblich geprägte Personengesellschaft abkommensrechtlich kein Unternehmen

Allein die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft nach deutschem Recht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wandelt diese nicht zu einem Unternehmen im abkommensrechtlichen Sinne des DBA Schweiz.

Normenkette:

DBA Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. F; DBA Schweiz Art. 3 Abs. 2; DBA Schweiz Art. 7; DBA Schweiz Art. 22; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zurechnung des Anteils des Klägers am gesondert festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens der Streitjahre der aufgelösten H - KG (KG) mit damaligem Sitz in der Stadt L.

Der Kläger hatte in den Streitjahren unstreitig seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war zu 99,75 Prozent als Kommanditist neben der Komplementärin, der I - GmbH (GmbH), an der KG beteiligt. Der Komplementärin allein oblag die Geschäftsführung. Mit Vertrag vom 12.06.2003 übertrug die GmbH ihren Anteil an der KG auf den Kläger. Die Mitteilung an das Handelsregister über das Ausscheiden der GmbH erfolgte am 17.09.2003.