Die Beteiligten streiten über die Zurechnung des Anteils des Klägers am gesondert festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens der Streitjahre der aufgelösten H - KG (KG) mit damaligem Sitz in der Stadt L.
Der Kläger hatte in den Streitjahren unstreitig seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war zu 99,75 Prozent als Kommanditist neben der Komplementärin, der I - GmbH (GmbH), an der KG beteiligt. Der Komplementärin allein oblag die Geschäftsführung. Mit Vertrag vom 12.06.2003 übertrug die GmbH ihren Anteil an der KG auf den Kläger. Die Mitteilung an das Handelsregister über das Ausscheiden der GmbH erfolgte am 17.09.2003.
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