Die Beteiligten streiten darüber, ob der entgeltliche Verzicht auf mögliche Ansprüche nach §
Die Eltern des Klägers (Kl.), die Eheleute A. und B. C., hatten im Jahr 1951 ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zu Erben eingesetzt. Ihre beiden Söhne, der Kl. und dessen im Jahr 1989 ohne Nachkommen verstorbener Bruder, sollten zu gleichen Teilen Schlußerben sein.
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