FG Münster - Urteil vom 26.10.2001
11 K 5956/99 F
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 ; BGB § 2287 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 131

Gewerbliche Einkünfte bei entgeltlichem Verzicht auf möglichen Erbersatzanspruch

FG Münster, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 11 K 5956/99 F

DRsp Nr. 2002/1120

Gewerbliche Einkünfte bei entgeltlichem Verzicht auf möglichen Erbersatzanspruch

Der entgeltliche Verzicht auf den möglichen zukünftigen Anspruch nach § 2287 BGB führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 EStG, selbst wenn Gegenstand der beeinträchtigenden Schenkung ein Kommanditanteil und der Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH ist.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 15 ; BGB § 2287 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der entgeltliche Verzicht auf mögliche Ansprüche nach § 2287 BGB zu gewerblichen Einkünften i.S.d. § 16 EStG führt, wenn Gegenstand der den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung ein KG-Anteil und ein Geschäftsanteil an einer Komplementär-GmbH waren.

Die Eltern des Klägers (Kl.), die Eheleute A. und B. C., hatten im Jahr 1951 ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zu Erben eingesetzt. Ihre beiden Söhne, der Kl. und dessen im Jahr 1989 ohne Nachkommen verstorbener Bruder, sollten zu gleichen Teilen Schlußerben sein.