BFH - Urteil vom 28.11.2002
III R 1/01
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 454
BFH/NV 2003, 401
BFHE 201, 133
BStBl II 2003, 250
DB 2003, 485
DStRE 2003, 266
NZG 2003, 741
NZM 2003, 690
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen IV 384/98

Gewerblicher Grundstückshandel bei Anteilsveräußerungen

BFH, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen III R 1/01

DRsp Nr. 2003/2657

Gewerblicher Grundstückshandel bei Anteilsveräußerungen

»Die Veräußerung eines 50 %igen Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaft ist steuerrechtlich als --anteilige-- Übertragung so vieler Objekte im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel (Indizwirkung der sog. Drei-Objekt-Grenze) zu werten, wie sich im Gesamthandseigentum der Personengesellschaft befinden (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390).«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1993 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Klägerin war bei ihm als Sekretärin angestellt. Der Kläger betrieb seine Kanzlei zunächst in angemieteten Räumen. Seit August 1994 unterhält er eigene Büroräume in dem neu errichteten Y-Center in A.

Die Klägerin war neben Frau R alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Z-Gewerbe- und Wohnbaukomplementär-GmbH (künftig GmbH), welche die Geschäfte der am 6. Mai 1991 neu gegründeten Z-Gewerbe- und Wohnbau GmbH und Co. Bauträger KG (künftig KG) führte.