BFH vom 31.07.1996
III B 38/96

Gewerblicher Grundstückshandel bei unterschiedlichen Nutzungsarten

BFH, vom 31.07.1996 - Aktenzeichen III B 38/96

DRsp Nr. 1997/8184

Gewerblicher Grundstückshandel bei unterschiedlichen Nutzungsarten

1. Gleichartige Tätigkeiten ein und derselben Person, jedenfalls wenn sie zeitgleich und innerhalb einer gewissen räumlichen Nähe zueinander ausgeübt werden, sind in der Regel ein und demselben "Betrieb" zuzuordnen. Dieser ist einheitlich als gewerblich oder nichtgewerblich anzusehen. 2. Bei verschiedenen Grundstücksgeschäften wird ein sachlicher Zusammenhang nicht dadurch in Frage gestellt, daß die einzelnen Objekte unterschiedlichen Nutzungsarten zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nutzungen aufeinander bezogen und wesensverwandt sind. 3. Es ist nicht zweifelhaft, daß bei Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze beim Verkauf von anderen Objekten als Wohnimmobilien der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten wird, wenn nicht besondere Umstände für das Vorliegen reiner Vermögensverwaltung sprechen. 4. Die für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bestehenden Indizien werden nicht dadurch widerlegt, daß der Verkaufsentschluß hinsichtlich eines Objekts durch dessen schlechte Vermietbarkeit und die Initiative des Käufers ausgelöst wird.

Für die Praxis: