FG München - Beschluss vom 30.05.2001
10 V 1308/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 179 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 182 Abs. 1 S. 1 ; AO § 155 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft; verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung durch das Gesellschaftsfinanzamt; Bindungswirkung des Grundlagenbescheides

FG München, Beschluss vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 10 V 1308/01

DRsp Nr. 2002/2090

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft; verbindliche Entscheidung über die Einkünftezuordnung durch das Gesellschaftsfinanzamt; Bindungswirkung des Grundlagenbescheides

1. Die Entscheidung, ob der Erwerb und die Veräußerung einer Beteiligung in Höhe von 10 % an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mehr als 3 Grundstücke in ihrem Gesamthandsvermögen hält, beim Gesellschafter zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, ist auf Gesellschaftsebene durch das Betriebsfinanzamt im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte zu treffen. Das Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters ist aufgrund der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids daran gehindert, hierzu eigene Feststellungen zu treffen. 2. Es ist sehr zweifelhaft, ob der Gesellschafter durch den Kauf und Verkauf nur einer einzigen Beteiligung an einer nicht gewerblichen Grundstückspersonengesellschaft innerhalb eines 5-Jahreszeitraums einen gewerblichen Veräußerungsgewinn erzielt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 179 Abs. 1 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 182 Abs. 1 S. 1 ; AO § 155 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.