FG Münster - Urteil vom 12.09.2008
13 K 4118/03 E
Normen:
AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 354

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als 3 Objekten

FG Münster, Urteil vom 12.09.2008 - Aktenzeichen 13 K 4118/03 E

DRsp Nr. 2009/4830

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als 3 Objekten

1. Die Verkäufe von zukünftigen Miteigentumsanteilen bereits in dem Monat, in dem die Baugenehmigung und die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt werden, begründen die Annahme einer unbedingten Veräußerungsabsicht. 2. Im Juni 1994 bestand keine eindeutige BFH-Rechtsprechung des Inhalts, dass bei einer Veräußerung von weniger als 3 Objekten durch den Steuerpflichtigen einschränkungslos nicht von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist. 3. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind im Gewinnfeststellungsverfahren der Gesellschaft kein Dritter i.S.des § 174 Abs. 5 AO.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5; AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger anzusetzen sind.