FG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2005
1 K 3389/04 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 § 15 Abs. 2 § 16 Abs. 3 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Betriebsaufspaltung; Grundstück; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Besitzunternehmen; Beendigung der Betriebsaufspaltung; Betriebsunterbrechung - Gewerblicher Grundstückshandel nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 1 K 3389/04 E

DRsp Nr. 2006/1114

Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Betriebsaufspaltung; Grundstück; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Besitzunternehmen; Beendigung der Betriebsaufspaltung; Betriebsunterbrechung - Gewerblicher Grundstückshandel nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

1. Ein ab dem Zeitpunkt seines Erwerbs zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung gehörendes Grundstück ist bei der Prüfung, ob durch Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden ist, nicht als Zählobjekt zu berücksichtigen. 2. Ein derartiges Grundstück bleibt bei einer bloßen vorübergehenden Betriebsunterbrechung Bestandteil des betrieblichen Organismus und geht nicht in das Umlaufvermögen eines im Falle seiner Einbeziehung als Zählobjekt anzunehmenden gewerblichen Grundstückshandels über.