FG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2004
3 K 1377/03 G, F
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 16 Abs. 2 Satz 3 ; GewO § 34c Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 559

Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Projektgesellschaft; Bauträger; Veräußerungsabsicht; Bebauung; Veräußerung; Personenidentische Gesellschaften - Gewerblicher Grundstückshandel trotz Veräußerung nur eines Objektes bei Veräußerung zwischen teilweise personenidentischen Gesellschaften

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 3 K 1377/03 G, F

DRsp Nr. 2005/627

Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Projektgesellschaft; Bauträger; Veräußerungsabsicht; Bebauung; Veräußerung; Personenidentische Gesellschaften - Gewerblicher Grundstückshandel trotz Veräußerung nur eines Objektes bei Veräußerung zwischen teilweise personenidentischen Gesellschaften

1. Eine Projekt-GbR, die in der Art. eines Bauträgers ein Grundstück zum Zwecke der Bebauung in unbedingter Veräußerungsabsicht anschafft, um darauf ein Gebäude nach den Wünschen der Käuferin (Einkaufspassage) zu errichten, unterliegt ungeachtet der Unterschreitung der Drei-Objekt-Grenze mit den aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks erzielten Einkünften der Gewerbesteuer. 2. Der zu besteuernde Gewerbeertrag ist nicht deshalb zu kürzen, weil die Veräußerung zwischen teilweise personenidentischen Gesellschaften erfolgt.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 16 Abs. 2 Satz 3 ; GewO § 34c Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand: