FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2005
8 K 72/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 3 § 16 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 744
EFG 2005, 783

Gewerblichkeit der Tätigkeit einer Maschinen vermietenden GbR; Klagebefugnis ehemaliger GbR-Gesellschafter; Feststellungsbescheid 2000

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 8 K 72/04

DRsp Nr. 2005/4799

Gewerblichkeit der Tätigkeit einer Maschinen vermietenden GbR; Klagebefugnis ehemaliger GbR-Gesellschafter; Feststellungsbescheid 2000

1. Eine GbR, die in einem Zeitraum von rund zehn Jahren vierzig Maschinen erwirbt und an eine GmbH vermietet und die von der GmbH nicht mehr benötigten Maschinen (hier: sieben) planmäßig veräußert und den Veräußerungserlös zum Erwerb neuer Maschinen verwendet, wird gewerblich tätig. 2. Die zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der Vermögensverwaltung aufgestellte Drei-Objekt-Grenze ist nicht entsprechend auf die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden. 3. Mit der Vollbeendigung einer GbR durch Ausscheiden aller Gesellschafter sind die Feststellungsbeteiligten klagebefugt, soweit sie vom Feststellungsbescheid betroffen sind. Den ehemaligen Gesellschaftern steht daneben eine eigene Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO zu.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 3 § 16 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von einer Personengesellschaft unternommene Einkünfteerzielung eine vermögensverwaltende oder gewerbliche Betätigung ist.