Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein staatlich geprüfter Krankenpfleger, hat bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Gewerbebetrieb "Ambulante häusliche Krankenpflege (fahrbar)" angemeldet. Zur Ausübung dieser Tätigkeit hatte er im Streitjahr (1992) drei examinierte Krankenschwestern --zwei davon als Aushilfskräfte--, eine examinierte Altenpflegerin sowie vier Krankenpflegehelferinnen beschäftigt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Einkünfte des Klägers aus dieser Tätigkeit als solche aus Gewerbebetrieb und setzte einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1992 fest.
Im Einspruchsverfahren bezifferte der Kläger seinen persönlichen Einsatz am Patienten mit durchschnittlich 6, 74 Stunden pro Tag. Er errechnete ihn wie folgt:
Täglicher Personaleinsatz
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