BFH - Urteil vom 05.06.1997
IV R 43/96
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 1997, 2206
BFH/NV 1998, 107
BFHE 183, 424
BStBl II 1997, 681
DB 1998, 116
DStR 1997, 1682
DStZ 1998, 61
NJW 1999, 896
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1996, 1098

Gewerblichkeit eines Krankenpflegers

BFH, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen IV R 43/96

DRsp Nr. 1997/8086

Gewerblichkeit eines Krankenpflegers

»Überläßt ein Krankenpfleger, der häusliche ambulante Pflegedienste anbietet, die Pflege des einzelnen Patienten angesichts des Umfangs der zu erbringenden Pflegeleistungen weitgehend seinen Mitarbeitern und beschränkt sich seine eigene Tätigkeit auf die Vertretung in Urlaubs- und Krankheitsfällen, so wird er i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht eigenverantwortlich tätig.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein staatlich geprüfter Krankenpfleger, hat bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Gewerbebetrieb "Ambulante häusliche Krankenpflege (fahrbar)" angemeldet. Zur Ausübung dieser Tätigkeit hatte er im Streitjahr (1992) drei examinierte Krankenschwestern --zwei davon als Aushilfskräfte--, eine examinierte Altenpflegerin sowie vier Krankenpflegehelferinnen beschäftigt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Einkünfte des Klägers aus dieser Tätigkeit als solche aus Gewerbebetrieb und setzte einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1992 fest.

Im Einspruchsverfahren bezifferte der Kläger seinen persönlichen Einsatz am Patienten mit durchschnittlich 6, 74 Stunden pro Tag. Er errechnete ihn wie folgt:

Täglicher Personaleinsatz