FG München - Urteil vom 19.04.2004
13 K 5543/00
Normen:
EStG (1998) § 7g Abs. 4 S 2 § 7g Abs. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 4 § 34 ; EStDV § 6 Abs. 2 § 8b S 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 274

Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG gehört nicht zum Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn; Einkommensteuer 1998 Gewerbesteuermessbetrag 1998 (zu Kläger 1)

FG München, Urteil vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 13 K 5543/00

DRsp Nr. 2005/707

Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG gehört nicht zum Veräußerungsgewinn, sondern zum laufenden Gewinn; Einkommensteuer 1998 Gewerbesteuermessbetrag 1998 (zu Kläger 1)

Der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage gehört auch dann zum laufenden Gewinn und nicht zum tarif- und freibetragsbegünstigten Gewinn aus der Veräußerung des Unternehmens, wenn die Zweijahresfrist zur Auflösung der Rücklage (§ 7g Abs. 4 S. 2 EStG) zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung noch nicht abgelaufen ist.

Normenkette:

EStG (1998) § 7g Abs. 4 S 2 § 7g Abs. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 4 § 34 ; EStDV § 6 Abs. 2 § 8b S 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage dem laufenden oder dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist.

I.