FG Nürnberg - Urteil vom 14.04.2010
5 K 568/07
Normen:
EStG § 16; EStG § 34;

Gewinn aus der Veräußerung von Kommanditanteilen kein laufender Gewinn

FG Nürnberg, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 5 K 568/07

DRsp Nr. 2011/11293

Gewinn aus der Veräußerung von Kommanditanteilen kein laufender Gewinn

Ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen ausschließlich oder nahezu ausschließlich Grundstücke gehören, ist nur dann als laufender Gewinn zu behandeln, wenn die Grundstücke dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind; dies ist bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Fall, wenn bei der Gesellschaft die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt sind.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 34;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn des Klägers aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils an der Beigeladenen als Veräußerungsgewinn oder als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festzustellen ist.