BFH - Urteil vom 07.12.2010
IX R 16/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1, 2; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 1; BGB § 774;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1393/07

Gewinn aus einer Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus einem Gewerbegebiet; Anschaffungskosten für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes als geleistete Aufwendungen; Freistellung des Darlehens eines Sanierungsgesellschafters von Beschränkungen als sog. Sanierungsprivileg

BFH, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen IX R 16/10

DRsp Nr. 2011/5579

Gewinn aus einer Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus einem Gewerbegebiet; Anschaffungskosten für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes als geleistete Aufwendungen; Freistellung des Darlehens eines Sanierungsgesellschafters von Beschränkungen als sog. Sanierungsprivileg

1. NV: Gibt ein im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter seiner GmbH im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung ein Darlehen, so ist dieses Darlehen nicht in hypothetischer Betrachtung unter Ausblendung der Kapitalerhöhung, sondern für sich darauf zu untersuchen, ob es sich um funktionelles Eigenkapital handelt. 2. NV: Gibt der Gesellschafter einer refinanzierenden Bank Sicherheiten zu Gunsten seiner Mitgesellschafter, damit diese aufgrund von Darlehen bei der refinanzierenden Bank ihren Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten der GmbH nachkommen können, so entsteht in der Person des Gesellschafters kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB gegenüber der GmbH, dessen Kreditierung zu funktionellem Eigenkapital führen könnte (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 80/06, BFHE 220, 451, BStBl II 2008, 577).

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1, 2; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 1; BGB § 774;

Gründe

I.