Anschaffungskosten

Autoren: Müller/Ott

Neben den Veräußerungskosten werden bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch die Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen.

§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG verweist bezüglich der abzugsfähigen Anschaffungskosten auf § 20 Abs. 4 UmwStG. Die Anschaffungskosten ergeben sich somit aus dem Wert, mit dem die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Vermögen bewertet. Dadurch wird sichergestellt, dass die bei der Einbringung nicht aufgedeckten stillen Reserven bei der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile in der Besteuerung berücksichtigt werden. Allerdings können diese ursprünglichen Anschaffungskosten durch spätere Kapitaleinlagen erhöht oder durch spätere Kapitalrückzahlungen vermindert werden.1) Somit erfasst der Veräußerungsgewinn nicht nur die stillen Reserven im Zeitpunkt der Einbringung, sondern auch Wertschwankungen, die im Zeitraum zwischen der Einbringung und der Veräußerung eingetreten sind.

Die Anschaffungskosten werden erst im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung ermittelt. Eine gesonderte Feststellung und Fortschreibung der Anschaffungskosten sind nicht vorgesehen. Es ist daher aus Beweisgründen anzuraten, Unterlagen über die Anschaffungskosten sowie später auftretende wertbeeinflussende Umstände aufzubewahren und bei unentgeltlicher Übertragung an den Rechtsnachfolger weiterzugeben.