BFH - Urteil vom 14.09.1999
III R 47/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a, Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2000, 443
BFH/NV 2000, 631
BFHE 190, 315
BStBl II 2000, 255
DB 2000, 806
DStR 2000, 427
DStZ 2000, 371
GmbHR 2000, 288
NZG 2000, 441
Vorinstanzen:
FG Münster,

Gewinnausschüttung bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen III R 47/98

DRsp Nr. 2000/872

Gewinnausschüttung bei Betriebsaufspaltung

»Gewinnausschüttungen einer Betriebs-GmbH an den Besitzunternehmer sind auch insoweit als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, als sie Zeiträume vor Begründung der Betriebsaufspaltung betreffen, der betreffende Gewinnverteilungsbeschluß aber erst danach gefaßt worden ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a, Abs. 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der W.-GmbH. Er hielt die Geschäftsanteile an der W.-GmbH ursprünglich in seinem Privatvermögen. Seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), verpachtete ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück mit Pachtvertrag vom 17. Februar 1987 an die W.-GmbH, welche das Grundstück für betriebliche Zwecke nutzte. In einem Zwangsversteigerungsverfahren erwarb der Kläger am 24. August 1993 das Eigentum an dem betrieblich genutzten Grundstück, welches er von diesem Zeitpunkt an --in Fortführung des vormals zwischen der Klägerin und der W.-GmbH bestehenden Pachtverhältnisses-- an die W.-GmbH verpachtete.