Gewinnbeteiligung bei einer typisch stillen Beteiligung

Autor: Schildhorn

Dem still Beteiligten ist eine Gewinnbeteiligung einzuräumen. Sie kann weder durch eine feste Vergütung noch durch eine Beteiligung am Umsatz des Unternehmens ersetzt werden. Die Ergebnisverteilung ist Gegenstand des Gesellschaftsvertrags. Dieser kann die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust ausschließen.

Der Gewinnanteil des typisch stillen Gesellschafters leitet sich aus dem aus der Jahresbilanz bzw. der Einnahmenüberschussrechnung des Unternehmens ermittelten Gewinn ab und ist nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zwischen dem Unternehmer und dem stillen Gesellschafter aufzuteilen. Als Einnahmen sind auch Gewinnanteile zu erfassen, die lediglich zur Wiederauffüllung einer zuvor durch Verluste geminderten Einlage zu verwenden sind.

Einnahmen aus §  20 Abs.  1 Nr. 4 EStG

Bei einer im Privatvermögen gehaltenen stillen Beteiligung rechnet der Gewinnanteil aus einer typisch stillen Beteiligung zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§  20 Abs.  1 Nr. 4 EStG); dies gilt auch für besondere Entgelte oder Vorteile, die neben dem anteiligen Gewinn oder an dessen Stelle gewährt werden (§  20 Abs.  3 EStG). Auch der Gewinn aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung rechnet zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§  20 Abs.  2 Nr. 4 EStG).

Verlustanteile