Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin im Streitjahr 1997.
Ab 1994 kauften der Beigeladene und weitere Gesellschaften, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladene war, von der F Deutschland AG das ehemalige Betriebsgelände der G AG in Z. Zwei Parzellen mit zusammen rd. 26.500 qm, die damals mit einem Hochregallager bebaut waren, kaufte der Beigeladene für 2.850.000 DM persönlich.
Am 27.06.1996 schloss der Beigeladene mit der B AG (kurz: B AG) einen Mietvertrag, in dem er sich verpflichtete, auf einem Grundstück von ca. 30.000 qm innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung ein Gebäude mit einer Nutzfläche von mindestens 9.100 qm und mindestens 500 Parkplätzen zum Betrieb eines Warenhauses zu errichten.
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