FG Nürnberg - Urteil vom 20.03.2008
VI 247/06
Normen:
EStG §§ 16, 34;
Fundstellen:
DStRE 2010, 273

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mutterpersonengesellschaft sind nicht tarifbegünstigt, wenn unmittelbar vor der Anteilsveräußerung eine Tochterpersonengesellschaft steuerneutral übertragen wurde

FG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen VI 247/06

DRsp Nr. 2009/10777

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mutterpersonengesellschaft sind nicht tarifbegünstigt, wenn unmittelbar vor der Anteilsveräußerung eine Tochterpersonengesellschaft steuerneutral übertragen wurde

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht nach § 34 EStG (1998) tarifbegünstigt, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden sind.

Normenkette:

EStG §§ 16, 34;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 34 Abs. 1 EStG (1998) tarifbegünstigt ist.

Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter der Fa. A B C KG (künftig: AA). Der Kläger zu 1 ist außerdem, wie die Klägerin zu 8, Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen ehemaligen Gesellschafterin D. Am 30.12.1998 waren außer den Klägern zu 1-7 und Frau D noch E G und F G Gesellschafter der AA.