Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in der Beschwerdebegründung herausgearbeiteten Rechtsfragen sowie der angebliche Verfahrensfehler sind nicht entscheidungserheblich. Die Klage war bereits deshalb als unzulässig abzuweisen, weil keine zulässige Klageänderung vorlag und das Rechtsschutzinteresse für den ursprünglich gestellten Antrag entfallen war.
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