FG Köln - Urteil vom 19.05.2005
10 K 1833/00
Normen:
EStG (1994) § 16 Abs. 3 Satz 4 ; UmwStG § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1273

Gewinnrealisierung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

FG Köln, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 10 K 1833/00

DRsp Nr. 2005/11330

Gewinnrealisierung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Wird ein Einzelunternehmen nach Aufnahme von zwei weiteren Gesellschaftern in eine GmbH als Stammeinlage eingebracht, dabei aber notwendiges Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten, liegt ein Tauschvorgang vor, der 1994 zur Aufdeckung der stillen Reserven nach § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG führte. Buchwertfortführung gem. § 20 Abs. 2 UmwStG ist mangels Übertragung eines ganzen Betriebs ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG (1994) § 16 Abs. 3 Satz 4 ; UmwStG § 20 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch Einbringung eines Betriebs oder von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH stille Reserven aufzudecken sind oder ob die Einbringung zu Buchwerten erfolgen konnte und ggf. wie hoch die stillen Reserven sind.