FG Thüringen - Urteil vom 26.02.2015
1 K 375/11
Normen:
AO § 64 Abs. 5; AEAO Nr. 34; AO § 64;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 167
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 744

Gewinnschätzung für Sammlung und Verwertung von Zahnaltgold gem. § 64 Abs. 5 AO

FG Thüringen, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 1 K 375/11

DRsp Nr. 2015/13425

Gewinnschätzung für Sammlung und Verwertung von Zahnaltgold gem. § 64 Abs. 5 AO

1. Erzielt eine GmbH mit der Sammlung und Verwertung von Zahnaltgold unter Verwendung ihres Namens beauftragende gemeinnützige Körperschaft die Überschüsse aus der Sammlung des Zahnaltgoldes aus Arztpraxen nicht selbst, da sie zu keinem Zeitpunkt Besitz an dem Zahngold erlangt, nach dem die Scheideanstalten auf Rechnung der GmbH abrechnen, ist die Gewinnschätzungs-Regelung des § 64 Abs. 5 AO nicht anzuwenden. 2. Die Regelung des § 64 Abs. 5 AO verlangt, dass sämtliche Einnahmen aus der Verwertung des Altmaterials angegeben werden, um dann pauschaliert den brachenüblichen Reingewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Teilt die gemeinnützige Körperschaft dem FA jedoch lediglich ihren Netto-Anteil aus der Verkaufstätigkeit der GmbH mit, so dass nicht sicher gestellt ist, dass sämtliche Einnahmen der GmbH aus der Zahngoldsammlung angegeben sind, fehlt bereits die Bemessungsgrundlage für die Gewinnschätzung

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 64 Abs. 5; AEAO Nr. 34; AO § 64;

Tatbestand