FG Münster - Urteil vom 25.02.2000
11 K 1590/97 F
Normen:
AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1 S 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 1 S 1; EStG § 17 Abs. 1 S 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 565

Gewinnzurechnung bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung durch die vermögensverwaltende PersGes

FG Münster, Urteil vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 11 K 1590/97 F

DRsp Nr. 2001/2278

Gewinnzurechnung bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung durch die vermögensverwaltende PersGes

1. Die Feststellungserklärung für eine Personengesellschaft bezieht sich auf die gesamten Einkünfte der Gesellschaft. Die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer abgegebenen Steuererklärung steht dem Beginn der Festsetzungsfrist entsprechend § 170 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO erst entgegen, wenn die Erklärung derart lückenhaft ist, dass sie praktisch auf die Nichteinreichung einer Erklärung hinausliefe. 2. Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, die - abgesehen von dem Besteuerungstatbestand des § 17 EStG - keine Gewinneinkünfte erzielt (vermögensverwaltende Personengesellschaft), so sind die Anteilsrechte für Zwecke der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gemäß § 17 EStG den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig, d.h. so zuzurechnen, als ob sie an den Anteilsrechten zu Bruchteilen berechtigt wären. Ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG kann deshalb nicht einheitlich und gesondert auf der Ebene der Personengesellschaft festgestellt werden.