BFH - Urteil vom 08.08.2001
I R 104/00
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 535
GmbHR 2002, 395

GewSt, Veräußerungsgewinn bei KapG

BFH, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen I R 104/00

DRsp Nr. 2002/3774

GewSt, Veräußerungsgewinn bei KapG

Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass bei KapG auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) gehört.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1978 gegründete GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 30. Juni. Gegenstand ihres Unternehmens war ursprünglich die Beratung, Unterstützung und Vertretung in sämtlichen Steuerangelegenheiten sowie die Übernahme wirtschaftsberatender, gutachtlicher und treuhänderischer Tätigkeiten. Zum 1. Juli 1993 veräußerte sie ihre Wirtschafts- und Steuerberatungspraxis. Dabei erzielte sie einen Veräußerungsgewinn von 2,4 Mio. DM. In der Folgezeit wurde eine Umfirmierung sowie ein geänderter Unternehmensgegenstand beschlossen und in das Handelsregister eingetragen. Seit 6. Juni 1995 befindet sich die Klägerin in Liquidation.