BGH - Urteil vom 09.06.2016
IX ZR 153/15
Normen:
InsO § 49; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 2; ZVG § 30d Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DB 2016, 7
DStR 2016, 10
DZWIR 27, 50
MDR 2016, 1230
NZI 2016, 773
NZI 2016, 7
WM 2016, 1455
ZIP 2016, 1491
ZIP 2016, 57
ZInsO 2016, 1578
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 214/13
OLG Düsseldorf, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 1/14

Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks im Bereich der Insolvenzanfechtung; Heranziehung des nach dem bei einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks zu erzielenden Erlöses; Befugnis des Insolvenzverwalters zu einer freihändigen Veräußerung; Einstufung einer Hypothekenbestellung als entgeltlich

BGH, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen IX ZR 153/15

DRsp Nr. 2016/12742

Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks im Bereich der Insolvenzanfechtung; Heranziehung des nach dem bei einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks zu erzielenden Erlöses; Befugnis des Insolvenzverwalters zu einer freihändigen Veräußerung; Einstufung einer Hypothekenbestellung als entgeltlich

ZVG § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Im Bereich der Insolvenzanfechtung richtet sich die Beurteilung, ob die Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks oder seine zusätzliche dingliche Belastung eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, nur dann nach dem bei einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks zu erzielenden Erlös, wenn der Insolvenzverwalter zu einer freihändigen Veräußerung rechtlich in der Lage ist. Fehlt dem Insolvenzverwalter die Befugnis zu einer freihändigen Veräußerung, weil der für den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung maßgebliche Zeitpunkt vor der Verfahrenseröffnung liegt oder einer freihändigen Verwertung die von einem dinglichen Gläubiger betriebene Zwangsvollstreckung entgegensteht, ist der in einer Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös maßgeblich.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2015 aufgehoben.