LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.08.2004
3 Sa 189/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 613a ; UmwG § 324 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
LAGReport 2004, 365
NZA-RR 2004, 623
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 4 Ca 267 c/03 vom 29.01.2004,

Gleichbehandlunggrundsatz und Besitzstandswahrung bei Verschmelzung mehrerer Betriebe mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 189/04

DRsp Nr. 2004/15886

Gleichbehandlunggrundsatz und Besitzstandswahrung bei Verschmelzung mehrerer Betriebe mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen

»Ein Unternehmer, der durch Verschmelzung mehrerer Betriebe einen neuen einheitlichen Betrieb schafft, verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er nach der Verschmelzung bei der Führung des Betriebes die Differenzierung der Arbeitsbedingungen nach dem jeweils erreichten Besitzstand der aus den ursprünglichen Einzelbetrieben übernommenen Belegschaftsgruppen beibehält und vergleichbare Arbeitnehmer deshalb beispielsweise unterschiedlich hoch vergütet. Insoweit handelt es sich um einen sachlichen Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung, der seinen Ursprung in der dem Arbeitgeber gem. §§ 613a BGB, 324 UmwG gesetzlich vorgeschriebenen Besitzstandswahrung hat.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 613a ; UmwG § 324 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Bestehen von Ansprüchen des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger ist Gewerkschaftssekretär bei der Beklagten in N.. Die Beklagte ist ein Zusammenschluss von 5 Einzelgewerkschaften (...). Vor dem Zusammenschluss war der Kläger bei der D. als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Die Beklagte existiert seit Juli 2001.