Gleichstellung der Anteilsentnahme mit einem Anschaffungsvorgang und dem daraus folgenden Ansatz des Teilwertes statt der historischen Anschaffungskosten - Veräußerung; Wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Teilwertansatz; Stille Reserven; Entnahmebesteuerung
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 15 K 2503/07 E
DRsp Nr. 2009/15816
Gleichstellung der Anteilsentnahme mit einem Anschaffungsvorgang und dem daraus folgenden Ansatz des Teilwertes statt der historischen Anschaffungskosten - Veräußerung; Wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Teilwertansatz; Stille Reserven; Entnahmebesteuerung
1. Ist eine veräußerte wesentliche Beteiligung zuvor aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, so tritt bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2EStG der Entnahmewert (Teilwert) an die Stelle der Anschaffungskosten.2. Dies gilt auch, soweit bei der Entnahme die im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind.3. § 17EStG ist keine Korrekturnorm, durch die das Finanzamt nachträglich eine unterbliebene Besteuerung des Entnahmegewinns in früheren Veranlagungszeiträumen nachholen bzw. ausgleichen kann.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Veräußerungsgewinns i. S. von § 17EStG, den der (am 18.12.2005) verstorbene "M" (im Folgenden: Erblasser) im Streitjahr 1985 erzielt hat.
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