FG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.2009
15 K 2503/07 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1293

Gleichstellung der Anteilsentnahme mit einem Anschaffungsvorgang und dem daraus folgenden Ansatz des Teilwertes statt der historischen Anschaffungskosten - Veräußerung; Wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Teilwertansatz; Stille Reserven; Entnahmebesteuerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 15 K 2503/07 E

DRsp Nr. 2009/15816

Gleichstellung der Anteilsentnahme mit einem Anschaffungsvorgang und dem daraus folgenden Ansatz des Teilwertes statt der historischen Anschaffungskosten - Veräußerung; Wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Teilwertansatz; Stille Reserven; Entnahmebesteuerung

1. Ist eine veräußerte wesentliche Beteiligung zuvor aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, so tritt bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG der Entnahmewert (Teilwert) an die Stelle der Anschaffungskosten. 2. Dies gilt auch, soweit bei der Entnahme die im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind. 3. § 17 EStG ist keine Korrekturnorm, durch die das Finanzamt nachträglich eine unterbliebene Besteuerung des Entnahmegewinns in früheren Veranlagungszeiträumen nachholen bzw. ausgleichen kann.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Veräußerungsgewinns i. S. von § 17 EStG, den der (am 18.12.2005) verstorbene "M" (im Folgenden: Erblasser) im Streitjahr 1985 erzielt hat.