Die Klägerin ist bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis wurde am 01.09.1972 mit der Stadt S. begründet, welches Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes war.
Im Arbeitsvertrag der Klägerin, wie auch bei anderen Arbeitnehmern, war bestimmt worden:
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